Artikel 5 – Zwischenstaatliche Kommission (CIG)
Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens wird aus der Bilateralen Kommission (CB) im Sinne des Memorandums über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission 1 vom 30. April 2004 die Zwischenstaatliche Kommission (CIG). Die CIG hat, neben den im Memorandum vorgesehenen Funktionen, die Aufgabe, den beiden Regierungen, sofern die Ergebnisse der Phase II deren Durchführung erlauben, Vorschläge bezüglich der weiteren Phasen zu unterbreiten.
Diese Vorschläge müssen die Definition folgender Aspekte enthalten:
- – die Eigenschaften der auszuführenden Bauwerke des gemeinsamen Teils;
- – die Modalitäten der Realisierung;
- – die Modalitäten der Finanzierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse des Bauwerkes;
- – die Bedingungen für den Betrieb.
- Die Entscheidungen über die Realisierung der auf die Phase II folgenden Phasen werden von den beiden Regierungen auf der Grundlage der Vorschläge der CIG getroffen.
- Die beiden Regierungen entscheiden über die Finanzierungsmodalitäten des Projektes und treffen die entsprechenden Maßnahmen. Die CIG fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 173/2006.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR40085289
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