Artikel 5
Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens, die durch die Gemeinsame Kommission nicht beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20002259
Dokumentnummer
NOR40036379
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