Artikel 4
Trifft eine größere Katastrophe einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, werden diejenigen Vertragsparteien, die bereit sind, jenem Staate zu helfen, ihre Aktivitäten koordinieren, um in Übereinstimmung mit den Regeln und Leitlinien, die von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt werden, ein besseres Ergebnis ihrer gemeinsamen Bemühungen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20002259
Dokumentnummer
NOR40036378
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