vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Artikel 5

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Behälters dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

2. Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043313

alte Dokumentnummer

N3195824737L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)