Artikel 5
(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Sterbeurkunde unter Angabe des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in diesem Staat zu übersenden; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind außerdem der Ort und der Tag der Eheschließung anzugeben.
(2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060766
alte Dokumentnummer
N4198234100L
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