Artikel 4
Wird über die Scheidung einer Ehe vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom österreichischen Standesbeamten ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen und ist zumindest einer der Ehegatten Angehöriger des anderen Vertragsstaates oder ist die Ehe im Gebiet des anderen Vertragsstaates geschlossen worden, so hat zu übersenden
der österreichische Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, in dem der Randvermerk eingetragen ist,
der deutsche Standesbeamte der konsularischen Vertretung der Republik Österreich eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist.
Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben oder das Bestehen oder das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060765
alte Dokumentnummer
N4198234099L
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