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Artikel 5 Verwaltungsüberprüfung des Projekts INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.2024

Artikel 5

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat dem Land Wien eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

20012520

Dokumentnummer

NOR40260266

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