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Artikel 5 Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 5

Verdeckte Ermittlungen

Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257537

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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