Artikel 5
Verdeckte Ermittlungen
Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012426
Dokumentnummer
NOR40257537
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