Artikel 5
(1) Die am Kooperationszentrum tätigen Beamten sind unterstützend und beratend tätig:
- a) bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im polizeilichen Bereich;
- b) bei der Koordination von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger Operationen an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in den jeweiligen Grenzgebieten, an der die Vertragsparteien beteiligt sind;
- c) in Angelegenheiten der Rückübernahme von illegal aufhältigen/ eingereisten Staatsangehörigen der Vertragsparteien und Staatsangehörigen von Drittstaaten unter Einhaltung der gültigen Abkommen;
- d) beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung.
(2) Die im Kooperationszentrum tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten zusammen. Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden jeder der Vertragsparteien gestellten Anfragen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts direkt zu beantworten.
(3) Die Kommunikation zwischen den Beamten erfolgt in deutscher, slowenischer und italienischer Sprache wobei die Beamten befugt sind, ihre Anfragen in ihrer jeweiligen Landessprache zu stellen.
(4) Die im Kooperationszentrum tätigen Beamten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
(5) Die dem Kooperationszentren zugeteilten Beamten sind befugt, sich in ihrer nationalen Uniform beziehungsweise mit einem gut sichtbaren Abzeichen zum Zentrum zu begeben und dort ihren Dienst zu versehen sowie, entsprechend den Vorschriften des Empfangsstaates, Dienstwaffen zu tragen. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist auf Fälle gerechtfertigter Notwehr und Nothilfe beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Gesetzesnummer
20004043
Dokumentnummer
NOR40063807
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