Artikel 5.
Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehene Haftung tritt auch ein, falls der Zusammenstoß durch das Verschulden eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn dieser ein Zwangslotse ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011192
Dokumentnummer
NOR40057607
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