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Artikel 5 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 5

ARZNEIMITTEL

Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, findet dieses Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044292

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