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Artikel 6 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 6

DURCHFUHR UND ANWENDUNG IN GESCHLOSSENEN SYSTEMEN

(1) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Durchfuhr-Vertragspartei, den Transport von lebenden veränderten Organismen durch ihr Gebiet zu regeln und der Informationsstelle für biologische Sicherheit (Biosafety Clearing-House) jeden Beschluss dieser Vertragspartei (unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten lebenden veränderten Organismus durch ihr Gebiet mitzuteilen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die Durchfuhr von lebenden veränderten Organismen.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, und Normen für die Anwendung in geschlossenen Systemen in ihrem Hoheitsbereich festzulegen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, welche nach den Normen der einführenden Vertragspartei erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044293

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