Artikel 5
ARZNEIMITTEL
Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, findet dieses Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002878
Dokumentnummer
NOR40044292
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