Artikel 5
Ist die zuständige Behörde außerstande, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10005575
Dokumentnummer
NOR12061585
alte Dokumentnummer
N4198514281L
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