1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 5
Zustimmung und Genehmigung
(1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung gemäß den Artikeln 6 und 7.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000945
Dokumentnummer
NOR40012172
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