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Artikel 5 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 5

Artikel 5. Zur Erleichterung des internationalen Personen- und Gepäckverkehrs sind die Verbindungen hinsichtlich der Fahrpläne, der Fahrgeschwindigkeit und der Reisebequemlichkeit um so günstiger zu gestalten, je wichtiger die Verkehrsverbindungen sind.

Die Staaten werden die Einführung durchlaufender Züge oder wenigstens die Einstellung durchlaufender Wagen für die wichtigen internationalen Verkehrsverbindungen sowie alle Maßnahmen zur besonders raschen und bequemen Gestaltung der Reise in diesen Verkehrsverbindungen fördern.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006609

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