Artikel 5
Artikel 5. 1. Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.
2. Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich übersteigen.
Schlagworte
Arbeitgeberverband, Arbeiterverband
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008084
Dokumentnummer
NOR40268993
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
