Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 5

Artikel 5. Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.

Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich übersteigen.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40082654

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