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ARTIKEL 5 Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1979

ARTIKEL 5

1. Damit die Verbände ländlicher Arbeitskräfte ihre Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung spielen können, hat jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, eine Politik der aktiven Förderung dieser Verbände festzulegen und zu verfolgen, um insbesondere die Hindernisse, die der Gründung und Entwicklung solcher Verbände und der Ausübung ihrer rechtmäßigen Tätigkeit im Wege stehen, sowie jegliche Diskriminierung zu beseitigen, der die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Mitglieder seitens der Gesetzgebung oder Verwaltung möglicherweise ausgesetzt sind.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat sicherzustellen, daß die innerstaatliche Gesetzgebung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im ländlichen Bereich die Gründung und Entwicklung von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte nicht behindert.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008476

Dokumentnummer

NOR12099575

alte Dokumentnummer

N6198037183L

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