ARTIKEL 4
Eines der Ziele der innerstaatlichen Politik zur Entwicklung ländlicher Gebiete hat darin zu bestehen, die Gründung und Entwicklung starker und unabhängiger Verbände ländlicher Arbeitskräfte auf freiwilliger Grundlage zu erleichtern, um die Beteiligung der ländlichen Arbeitskräfte an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen auf wirksame Weise und ohne Diskriminierung – im Sinne des Übereinkommens über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958 – sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008476
Dokumentnummer
NOR12099574
alte Dokumentnummer
N6198037182L
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