Artikel 5
Artikel 5. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 3 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen des Artikels 1 spätestens am 1. Jänner 1924 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008082
Dokumentnummer
NOR40082628
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