Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 5

Artikel 5.

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generalsekretär eingetragen ist.

Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40271693

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