Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 5

Artikel 5.

  1. 1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. 2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
  3. 3. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40082616

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