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Artikel 5 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 5

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren nationales Recht den Anbau, die Ernte und die Produktion im Hinblick auf die Erlangung von Suchtgiften regelt, werden in gleicher Weise jede Verletzung desselben für streng strafbar erklären.

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