Artikel 5
Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.
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