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Artikel 5 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 5

Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Bestimmungen des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

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