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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Artikel 5

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 genannten Personen, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.

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