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Artikel 6 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 6

(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaatem anzuwenden sind, wird nur das im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates erzielte Einkommen berücksichtigt.

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