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Artikel 5 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Bolivien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1960

Artikel 5

Die zuständigen österreichischen und bolivianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

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