vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Bolivien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1960

Artikel 4

Die Begünstigungen dieses Abkommens befreien die österreichischen und bolivianischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die bolivianischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, zu beachten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)