Artikel 5
Artikel 5. Bezüglich der Ausführung des liechtensteinischen Binnenkanals wird vereinbart:
- a) diesem Kanale darf nur geschiebefreies Wasser zugeführt werden;
- b) der Inangriffnahme des Binnenkanals in der Mittelstrecke von der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze aufwärts bis zum Gampriner Damm und einer provisorischen Ausmündung des Kanals nächst der österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze wird in der Voraussetzung zugestimmt, daß dieser Zustand in angemessener Weise zeitlich begrenzt ist;
- c) die Durchführung des Kanalteilstückes vom Gampriner Damm abwärts bis zur österreichisch-liechtensteinischen Wuhrgrenze samt der einstweiligen Mündung in den Rhein nächst der bezeichneten Wuhrgrenze hat bis Ende des Jahres 1935 zu erfolgen;
- d) der Gampriner Damm ist in seiner Höhenlage auszugleichen; die für seine Abdichtung sowie für eine Verbesserung der landseitigen Einbindung erforderlichen Maßnahmen sind ohne Verzug vorzukehren.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10010209
Dokumentnummer
NOR12129313
alte Dokumentnummer
N8193137549L
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