Artikel 5
Artikel 5. Bei der Bauvergebung und -durchführung soll dasjenige Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung möglichst geringe Baukosten verursacht.
Schlagworte
Baudurchführung
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010194
Dokumentnummer
NOR12129215
alte Dokumentnummer
N8192537472L
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