vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit EMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

1. Siehe dazu auch: Art. 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988; Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye,StGBl. Nr. 303/1920; Österr. Vorbehalt zu Art. 5 MRK, BGBl. Nr. 210/1958. 2. Zu Abs. 5 siehe: Strafrechtliches Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1960. 3. Zur Verhaftung zum Zweck der gerichtlichen Strafrechtspflege siehe auch: §§ 174 ff Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975. 4. Zu den verwaltungsbehördlichen Festnahmebefugnissen (vgl. den österr. Vorbehalt zu Art. 5 MRK) siehe auch: § 35 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 und § 85 Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958. 5. Zur Verletzung dieses Grundrechtes siehe auch: §§ 302 f Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

  1. a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
  2. b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
  3. c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
  4. d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
  5. e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
  6. f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

1. Siehe dazu auch:

Art. 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;

BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988;

Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye,StGBl. Nr. 303/1920;

Österr. Vorbehalt zu Art. 5 MRK, BGBl. Nr. 210/1958.

2. Zu Abs. 5 siehe:

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1960.

3. Zur Verhaftung zum Zweck der gerichtlichen Strafrechtspflege siehe auch:

§§ 174 ff Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975.

4. Zu den verwaltungsbehördlichen Festnahmebefugnissen (vgl. den österr. Vorbehalt zu Art. 5 MRK) siehe auch:

§ 35 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 und

§ 85 Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

5. Zur Verletzung dieses Grundrechtes siehe auch:

§§ 302 f Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

Haftprüfung, Untersuchungshaft, Verwahrungshaft, Kaution Ausweisungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016936

alte Dokumentnummer

N1199816181A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte