Artikel 5
1. Das Eigentum des Zentrums ist von Zollgebühren und Abgaben gleicher Wirkung wie auch von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen, einschließlich hinsichtlich der Veröffentlichungen des Zentrums und des Europarates im allgemeinen befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die befreiten Güter nicht auf österreichischem Hoheitsgebiet verkauft werden dürfen, es sei denn zu den in Österreich nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen.
2. Das Zentrum ist von allen staatlichen, regionalen oder örtlichen Abgaben oder Gebühren hinsichtlich der Räumlichkeiten des Zentrums befreit.
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