Artikel 6
Ohne Behinderung durch eine Überwachung, eine Regelung oder ein Finanzmoratorium kann das Zentrum:
- a) Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder Eigentum jeglicher Art besitzen und Bankkonten in jeder Währung unterhalten;
- b) ohne Einschränkungen Überweisungen seiner Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder seines Eigentums aus oder nach Österreich vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Geldmittel in jede andere Währung umwandeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)