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Artikel 5 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Widerruf oder Aussetzung von Rechten

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das oder die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des bzw. der erwähnten Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
  2. b) falls es diese(s) Fluglinienunternehmen unterläßt bzw. unterlassen, die geltenden Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
  3. c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Diese Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. Derartige Beratungen beginnen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem darum ersucht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154570

alte Dokumentnummer

N9199332373J

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