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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über die Ankunft in und den Abflug aus ihrem Hoheitsgebiet durch auf internationalen Fluglinien eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes finden auf Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) Anwendung.

2. Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Eintritt in ihr Hoheitsgebiet, das Verweilen in diesem oder den Austritt aus diesem von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut und Post, wie etwa Vorschriften in bezug auf Pässe, Zoll, Währung und Sanitärmaßnahmen, finden auf Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut und Post eines Luftfahrzeuges des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) während des Aufenthalts im genannten Hoheitsgebiet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154571

alte Dokumentnummer

N9199332374J

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