Artikel 5
Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und das für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens nicht verlassen, dürfen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011505
Dokumentnummer
NOR12148514
alte Dokumentnummer
N9197843310L
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