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Artikel 5 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1978

Artikel 5

Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und das für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens nicht verlassen, dürfen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148514

alte Dokumentnummer

N9197843310L

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