Artikel 5 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 5

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000525

Dokumentnummer

NOR40006670

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