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Artikel 5 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 5

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000525

Dokumentnummer

NOR40206007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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