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Artikel 5 Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 5

RAT DER MINISTER

Der Rat setzt sich aus den Ministern zusammen, die innerhalb ihrer eigenen Regierung die Inlandtransporte zu ihren Aufgaben zählen. Im Falle, daß in einer Regierung verschiedene Fragen des Inlandtransportwesens in die Kompetenz zweier oder mehrerer Minister fallen, können diese an den Arbeiten des Rates teilnehmen, mit der Beschränkung, daß jede Regierung, die Mitglied ist, nur über eine Stimme im Rat verfügt.

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