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Artikel 6 Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 6

AUSSCHUSS DER STELLVERTRETER

1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.

2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe:

a) die Sitzungen des Rates vorzubereiten;

b) die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;

c) den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.

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