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Artikel 5 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 5

Grenzübertritt und Aufenthalt

(1) Um die für eine rasche Hilfeleistung nötige Effizienz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Grenzübertrittsformalitäten auf ein unbedingt nötiges Maß zu beschränken.

(2) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes Dokument und eine Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft, beide in der Sprache des hilfeersuchenden Staates oder in englischer Sprache, vorzuweisen.

(3) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Beschäftigungsbewilligung.

(4) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaft des hilfeleistenden Staates ist berechtigt, auf dem Gebiet des hilfe-ersuchenden Staates an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.

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