Artikel 5
Art der Hilfeleistung
(1) Die Hilfe kann durch die Entsendung von Hilfsmannschaften und/oder Helfern (im folgenden: Hilfsmannschaften), durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßige Instandsetzung eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über die notwendigen Ausrüstungsgegenstände verfügen.
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