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Artikel 6 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2007

Artikel 6

Grenzübertritt und Aufenthalt

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 7, BGBl. III Nr. 90/2017)

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Organe oder die Zollorgane bei erster Gelegenheit davon zu unterrichten.

(3) Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe dürfen auf das Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.

(4) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR40193914

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