Artikel 5
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden der Universitäten in ihrem Hoheitsgebiet und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10009238
Dokumentnummer
NOR12118201
alte Dokumentnummer
N7195733842L
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