Artikel 6
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10009238
Dokumentnummer
NOR12118202
alte Dokumentnummer
N7195733843L
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