vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 5 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 5

(Kapitalhöchstgrenze)

Für die Summe der kumulativen Kapitalbeiträge der Unterzeichner nach Artikel 4 und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT abzüglich des ihnen zurückgezahlten kumulativen Kapitals besteht eine Höchstgrenze (als „Kapitalhöchstgrenze“ bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze liegt bei 400 Millionen ECU. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und faßt Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI lit. g des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149748

alte Dokumentnummer

N9198514470L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)