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Artikel 5 Ersatzteile zur Ausbesserung von EUROP-Wagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Kapitel II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

(1) Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

  1. a) durch Unterzeichnung;
  2. b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. c) durch Beitritt.

(2) Das Abkommen liegt bis einschließlich 20. Februar 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044104

alte Dokumentnummer

N3196124402L

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